Photovoltaik

Photovoltaik

Sie haben den Wunsch, ein Stück weit unabhängig zu sein und einen kleinen Beitrag für die Umwelt zu leisten?

Mit einer eigenen Photovoltaikanlage auf dem Dach erzeugen Sie jeden Tag Ihren eigenen Strom, den Sie für Ihre Bedürfnisse nutzen können. Die PV Module wandeln die Sonnenenergie in elektrischen Strom um. So machen Sie sich immer weiter unabhängig von den stetig steigenden Stromkosten und leisten gleichzeitig Ihren persönlichen Beitrag zur Umwelt.

Der eigenproduzierte Strom wird in einem Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt und versorgt dann Ihr Haus. Überschüssige Energie wird entweder an den Energieversorger abgegeben oder in einem Batteriespeicher gespeichert. Mit einem Batteriespeicher sind Sie dann in der Lage, Ihren Strom auch weit über die Sonnenstunden hinaus im eigenen Haus zu verbrauchen.

2023 keine Mehrwertsteuer auf PV

"Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen"

Der Deutsche Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 16. Dezember 2022 zugestimmt. Das Jahressteuergesetz 2022 enthält u. a. Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen.
Mit dem beschlossenen Maßnahmenbündel werden steuerliche bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut. Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes ab dem 1. Januar 2023 bei der Lieferung und Installation solcher Anlagen.

Infos zur MwSt. Befreiung (Nullsteuersatz)

Schreiben vom Bundesministerium bezüglich Nullsteuersatz

Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz - gemäß §12 Absatz 3 UStG
„Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze: die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zuspeichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird; den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“

Des Weiteren müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
  • Sie bestellen als Privatperson & die gewonnene Energie wird nur privat genutzt
  • Gilt nur für Lieferung und Installation innerhalb Deutschlands
  • Der Speicher muss ortsgebunden und hausnah verbaut werden

aktuelles zum Thema Photovoltaik (EEG Änderung)

EEG Umlage nach § 61 EEG – Erzeugungszähler:

Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab 2021:
Die Grenze für die Befreiung der EEG Umlage wurde von 10 kW und 10.000 kWh auf 30 kW und 30.000 kWh angehoben.
Neuanlagen müssen demnach erst ab einer Leistung von 30 kW und/oder 30.000 kWh eine Erzeugungsmessung einbauen.
§ 61b Abs. (2) EEG 2021

Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vom 01.08.2014 - 31.12.2020:
Auch Bestandsanlagen sind rückwirkend bis 30 kW und/oder 30.000 kWh von der EEG-Umlagepflicht befreit worden. Hier ist der nachträgliche Ausbau der Erzeugungsmessung nicht erforderlich! Es wird darum gebeten, auf die intelligenten Messsysteme (iMS) abzuwarten.
KWK Anlagen fallen nicht unter die Befreiung, hier greift weiterhin die alte Regelung 10 KW und/oder 10.000 kWh.
100 Abs. (2) Nr. 14a EEG 2021

Regeleinrichtung nach § 9 EEG:
Die Grenze für den Einbau der Regeleinrichtung nach § 9 EEG wurde von 30 KW auf 25 KW gesenkt.
Demnach sind Neuanlagen (Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2021) bereits ab > 25 KW mit einer technischen Einrichtung auszustatten, mit der die Netzbetreiber bei Netzüberlastung jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren können (z.B. Funkrundsteuerempfänger).
§ 9 Abs. (2) Nr. 1 EEG


Anlagen bis zu einer Leistung von ≤ 25 KW haben weiterhin das Wahlrecht zwischen Funkrundsteuerempfänger oder 70% Begrenzung.
§ 9 Abs. (2) Nr. 2 EEG

Registrierung beim Marktstammdatenregister

Hilfe bei der Registrierung finden Sie unter folgendem Link: www.ewe-solar.de/marktstammdatenregister

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