Wann sind Verbraucher gemäß
§ 14a EnWG steuerungspflichtig? Verbraucher sind steuerungspflichtig, wenn
- sie einen maximalen Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW haben
- der Anschluss am Niederspannungsnetz erfolgt
- die Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 geschehen.
Hinweis: Im Fall einer Steuerung stehen für die Verbrauchsanlagen immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung. So ist garantiert, dass Wärmepumpen im Normalbetrieb ohne Zusatzheizung weiter betrieben werden und der Mindestladestrom für ein 3-phasiges Laden von Elektrofahrzeugen zur Verfügung steht
§ 14a EnWG unterscheidet zwischen zwei Steuerungsvarianten:
- Direktsteuerung
Im Fall der Direktsteuerung stehen für alle im System eingebundenen Verbrauchseinrichtungen SteuVE mindestens 4,2 kW zur Verfügung. Die Leistung wird im Fall des Steuerbefehls je SteuVE auf 4,2 kW reduziert.
- Mit Einbindung eines Energiemanagement Systems/Lastmanagement
Bei der Einbindung eines EMS/LLM erfolgt die Leistungsbegrenzung nicht mit einem direktem Steuerbefehl an die steuVE, sondern über einen Steuerbefehl an das EMS/LLM.
Vorteile durch die Einbindung eines Energiemanagement Systems: - Durch eine eingebundene Erzeugungsanlage, kann bei entsprechender eigener Erzeugungsleistung (z.B. PV-Produktion) trotz Reduzierung aus dem Netz die Anlage mit entsprechend geringeren Leistungseinbußen weiterbetrieben werden.
- Das EMS/LLM kann die zur Verfügung stehende Leistung auf die steuVE priorisiert verteilen.