§ 14a EnWG (Ener­gie­wirt­schafts­ge­setz)
Was sind steu­er­bare Verbrauchs­ein­rich­tungen
laut § 14a EnWG?
  • Nicht-öffent­lich zugäng­liche Lade­punkte für Elek­tro­fahr­zeuge
  • Wärme­pumpen unter Einbe­zie­hung etwaiger Zusatz­heiz­vor­rich­tungen
    (Elek­tro­hei­zungen)
    Anlagen zur Erzeu­gung von Raum­kälte**
  • ** Ausge­nommen sind z.B. gewerb­liche Anlagen, ausge­nommen Prozess­wärme und -kälte, Lebens­mit­tel­la­ge­rung etc. 
  • Anlagen zur Spei­che­rung elek­tri­scher Energie (PV Batteriespei­cher)
    hinsicht­lich Strom­be­zugs­rich­tung



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Wann sind Verbrau­cher gemäß
§ 14a EnWG steue­rungs­pflichtig?


Verbrau­cher sind steue­rungs­pflichtig, wenn 
  • sie einen maxi­malen Leis­tungs­bezug von mehr als 4,2 kW haben
  • der Anschluss am Nieder­span­nungs­netz erfolgt
  • die Inbe­trieb­nahme ab dem 01.01.2024 geschehen. 
Hinweis: Im Fall einer Steue­rung stehen für die Verbrauchs­an­lagen immer eine Mindest­leis­tung von 4,2 kW zur Verfü­gung. So ist garan­tiert, dass Wärme­pumpen im Normal­be­trieb ohne Zusatz­hei­zung weiter betrieben werden und der Mindest­la­de­strom für ein 3-phasiges Laden von Elek­tro­fahr­zeugen zur Verfü­gung steht
 
§ 14a EnWG unter­scheidet zwischen zwei Steue­rungs­va­ri­anten:
  • Direkt­steue­rung
    Im Fall der Direkt­steue­rung stehen für alle im System einge­bun­denen Verbrauchs­ein­rich­tungen SteuVE mindes­tens 4,2 kW zur Verfü­gung. Die Leis­tung wird im Fall des Steu­er­be­fehls je SteuVE auf 4,2 kW redu­ziert.
 
  • Mit Einbin­dung eines Ener­gie­ma­nage­ment Systems/Last­ma­nage­ment
    Bei der Einbin­dung eines EMS/LLM erfolgt die Leis­tungs­be­gren­zung nicht mit einem direktem Steu­er­be­fehl an die steuVE, sondern über einen Steu­er­be­fehl an das EMS/LLM. 
     
    Vorteile durch die Einbin­dung eines Ener­gie­ma­nage­ment Systems:
    • Durch eine einge­bun­dene Erzeu­gungs­an­lage, kann bei entspre­chender eigener Erzeu­gungs­leis­tung (z.B. PV-Produk­tion) trotz Redu­zie­rung aus dem Netz die Anlage mit entspre­chend gerin­geren Leis­tungs­ein­bußen weiter­be­trieben werden.
    • Das EMS/LLM kann die zur Verfü­gung stehende Leis­tung auf die steuVE prio­ri­siert verteilen.

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